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B798/94•Verfassungsgerichtshof B798/94
B798/94Verfassungsgericht30.11.1996
VfGH / Anlaßfall, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, VfGH / Kosten, Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Die Ärztekammer für Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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