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B1095/96•Verfassungsgerichtshof B1095/96
B1095/96Verfassungsgericht02.12.1996
Baurecht, Wohnsiedlungswesen, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Behördenzuständigkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 18.000 S bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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