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B29/95; B219/96•Verfassungsgerichtshof B29/95; B219/96
B29/95; B219/96Verfassungsgericht02.12.1996
Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Bedarfsprüfung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Nahversorgung, Baurecht, Raumordnung, Einkaufszentren, Kundmachung Verordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Raumordnung), öffentliches Interesse
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B29/95 ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B219/96 ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen, und die zu B29/95 erhobene Beschwerde wird antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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