Verfassungsgerichtshof G9/96; G83/96; G86/96; G110/96; G136/96; G143/96; G148/96; G159/96; G197/96

G9/96; G83/96; G86/96; G110/96; G136/96; G143/96; G148/96; G159/96; G197/96Verfassungsgericht05.12.1996

Regest

VfGH / Präjudizialität, Kumulationsprinzip, Subsidiaritätsprinzip, Strafe, Verwaltungsstrafrecht, Doppelbestrafungsverbot, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Verfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Fristsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G9/96,G83/96,G86/96,G110/96,G136/96,G143/96,G148/96,G159/96, G197/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1996

Spruch

Die Wortfolge "in Abs2, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, die am 5. Dezember 1996 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abgewiesen.

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