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B2603/96•Verfassungsgerichtshof B2603/96
B2603/96Verfassungsgericht23.01.1997
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Arbeitslosenversicherung, Determinierungsgebot, Wohnsitz, Kinderbetreuung, Sondernotstandshilfe
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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