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G388/96; G389/96; G390/96; G391/96•Verfassungsgerichtshof G388/96; G389/96; G390/96; G391/96
G388/96; G389/96; G390/96; G391/96Verfassungsgericht24.01.1997
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, VfGH / Anlaßverfahren, Rechtsschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Mindestkörperschaftsteuer
I. §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des Art41 Z12 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und verliert ihre normative Kraft nicht nur in den beim Verfassungsgerichtshof zu B2909/96, B2947/96, B2959/96 und B2962/96 anhängigen Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne daß über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.
§24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch ArtIV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, erhalten hat.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
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