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B2874/96•Verfassungsgerichtshof B2874/96
B2874/96Verfassungsgericht24.02.1997
Strafprozeßrecht, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Anwendbarkeit StPO, Ausschließung eines Mitglieds (einer Kollegialbehörde)
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ihre Verurteilung durch den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer von Kärnten vom 13. September 1995 bestätigt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 15.900,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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