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V125/96•Verfassungsgerichtshof V125/96
V125/96Verfassungsgericht25.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kössen vom 29. Mai 1981, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 30. September 1981, ZVe-546-9/393, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Oktober 1981 bis 22. Oktober 1981, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin das Gebiet, das in der planlichen Darstellung durch die B 172, durch die TIWAG Leitung und durch die Gewässerschutzgrenze im Bereich Kranzach begrenzt wird, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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