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V123/96•Verfassungsgerichtshof V123/96
V123/96Verfassungsgericht25.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung
1. Die Flächenwidmungsplanänderung des Gemeinderates der Gemeinde Mariastein vom 27. November 1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 7. Jänner 1994, ZVe1-546-516/3-6, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Februar 1994 bis 21. Februar 1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin die GP 196/1 (Teilfläche), KG Mariastein, als Wohngebiet ausgewiesen ist.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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