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V113/96•Verfassungsgerichtshof V113/96
V113/96Verfassungsgericht25.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung
1. Die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26. April 1990 und 7. Juli 1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1993, ZVe1-546-67/474-2, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. Februar 1993 bis 22. Februar 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin die Grundparzelle 387/2, KG Patriasdorf, als Vorbehaltsfläche ausgewiesen ist.
2. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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