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V94/96•Verfassungsgerichtshof V94/96
V94/96Verfassungsgericht25.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung), Determinierungsgebot
1. Der Flächenwidmungsplan Nr. 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19. März und 10. Dezember 1990, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1991, Z BauR-P-144004/5-1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. bis 19. April 1991 wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als auf dem Plan neben der Nr. 1036/3 ein Sternchen eingetragen ist.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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