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B1311/96•Verfassungsgerichtshof B1311/96
B1311/96Verfassungsgericht25.02.1997
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher im zweiten Spruchpunkt aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 24.300,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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