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V22/95•Verfassungsgerichtshof V22/95
V22/95Verfassungsgericht25.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Anlaßfall
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans vom 26. September 1977, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juni 1978, ZVe-546-19/223, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 20. September 1977, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin die GP 163/17 (ident mit den neugebildeten GPen. 163/17 und 163/18), GB 81101 Aldrans, als Freiland ausgewiesen wird.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Gemeinde Aldrans ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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