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B3926/95; B3927/95; B3928/95•Verfassungsgerichtshof B3926/95; B3927/95; B3928/95
B3926/95; B3927/95; B3928/95Verfassungsgericht25.02.1997
Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils 18.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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