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G287/96; G396/96•Verfassungsgerichtshof G287/96; G396/96
G287/96; G396/96Verfassungsgericht26.02.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Baubewilligung, Amnestie, Abolition, Schwarzbauten, VfGH / Anlaßverfahren
ArtII des Gesetzes vom 10. November 1993, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird, LGBl. für das Burgenland Nr. 12/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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