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KI-3/96•Verfassungsgerichtshof KI-3/96
KI-3/96Verfassungsgericht27.02.1997
VfGH / Kompetenzkonflikt, Fremdenrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Refoulement-Verbot
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des D R gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 1993 zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 93/18/0631, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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