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G1398/95; G1399/95•Verfassungsgerichtshof G1398/95; G1399/95
G1398/95; G1399/95Verfassungsgericht27.02.1997
Sozialhilfe, Determinierungsgebot, Finanzausgleich, Gemeinde Kostentragung (Finanzausgleich), VfGH / Feststellung Wirkung
Die Sätze 3 und 4 des §40 Abs4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes idF LGBl. für Salzburg Nr. 108/1986 waren verfassungswidrig.
Die Bestimmung ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die dem bei der Salzburger Landesregierung anhängigen Verfahren bezüglich des von der Stadtgemeinde Salzburg für das Rechnungsjahr 1994 im Rahmen der sozialen Wohlfahrt zu leistenden Beitrages zugrundeliegen.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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