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B3503/95•Verfassungsgerichtshof B3503/95
B3503/95Verfassungsgericht27.02.1997
Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer), Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall
1. Der Beschwerdeführer ist durch den Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheidteil in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
2. Der Beschwerdeführer ist durch Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Die Österreichische Apothekerkammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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