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B1310/95•Verfassungsgerichtshof B1310/95
B1310/95Verfassungsgericht28.02.1997
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Gewerberecht, Arbeitskräfteüberlassung, Wiederverlautbarung, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Anlaßverfahren
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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