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V114/96•Verfassungsgerichtshof V114/96
V114/96Verfassungsgericht12.03.1997
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, war gesetzwidrig.
Diese Verordnung ist auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
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