Verfassungsgerichtshof V75/95

V75/95Verfassungsgericht12.03.1997

Regest

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Gemeingebrauch (einer Straße), Öffentlicherklärung (einer Straße)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V75/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1997

Spruch

Die Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 20. Dezember 1994, mit der die Straße "Frauenfeld" zur Gemeindestraße erklärt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 16. Jänner bis 24. Februar 1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Vorarlberger Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Stadtgemeinde Dornbirn ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit S 27.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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