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B809/95; V47/95•Verfassungsgerichtshof B809/95; V47/95
B809/95; V47/95Verfassungsgericht12.03.1997
Baurecht, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, Schadenersatz, VfGH / Individualantrag, civil rights, Flächenwidmungsplan
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufhebung des (am 6. September 1984 in Kraft getretenen) Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Kuchl wird zurückgewiesen.
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