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G1383/95; G233/97•Verfassungsgerichtshof G1383/95; G233/97
G1383/95; G233/97Verfassungsgericht14.03.1997
Straßenverwaltung, Mautstraße, Wegehaftung, Haftung, VfGH / Aufhebung Wirkung
§15 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in der beim Landesgericht Innsbruck zu 3 R 355/96b anhängigen Rechtssache nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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