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G400/96; G44/97•Verfassungsgerichtshof G400/96; G44/97
G400/96; G44/97Verfassungsgericht12.04.1997
VfGH / Präjudizialität, Kommunalsteuer, EU-Recht, Bundesbahnen, Gesetz Ausnahme - Regel, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Fristsetzung
I. §8 Z1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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