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V155/96•Verfassungsgerichtshof V155/96
V155/96Verfassungsgericht10.06.1997
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Wohnstraße, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)
Punkt 5. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Juli 1983 wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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