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B1925/96•Verfassungsgerichtshof B1925/96
B1925/96Verfassungsgericht10.06.1997
VfGH / Anlaßfall
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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