Verfassungsgerichtshof B528/96

B528/96Verfassungsgericht10.06.1997

Regest

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B528/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tage bei Zwang zu bezahlen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.