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B528/96•Verfassungsgerichtshof B528/96
B528/96Verfassungsgericht10.06.1997
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tage bei Zwang zu bezahlen.
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