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G364/96•Verfassungsgerichtshof G364/96
G364/96Verfassungsgericht16.06.1997
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Pflichtversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, Auslegung verfassungskonforme
ArtIII Abs1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1998 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
§2 Abs1 Z1 letzter Satz BSVG idF BGBl. Nr. 678/1991 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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