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G404/96; G405/96•Verfassungsgerichtshof G404/96; G405/96
G404/96; G405/96Verfassungsgericht17.06.1997
Standesbezeichnung, Ingenieure
Die Wortfolge "gemäß §72 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten" im §5 sowie der §17 des Bundesgesetzes über die Standesbezeichnung "Ingenieur", BGBl. Nr. 461/1990 idF BGBl. Nr. 512/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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