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B2202/95•Verfassungsgerichtshof B2202/95
B2202/95Verfassungsgericht20.06.1997
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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