Verfassungsgerichtshof B2202/95

B2202/95Verfassungsgericht20.06.1997

Regest

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B2202/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1997

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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