Verfassungsgerichtshof B2357/95

B2357/95Verfassungsgericht26.06.1997

Regest

Bescheidbegriff, Bescheiderlassung, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Partei übergangene, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Zuständigkeit, Wasserrecht, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Devolution

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B2357/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1997

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die "Unterlassung der Erledigung eines Teiles des Feststellungsbegehrens" richtet.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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