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V138/94•Verfassungsgerichtshof V138/94
V138/94Verfassungsgericht26.06.1997
VfGH / Verwerfungsumfang VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren VfGH / Anlaßfall
1. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17. Februar 1992, Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Vorarlberg verpflichtet.
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