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V87/96•Verfassungsgerichtshof V87/96
V87/96Verfassungsgericht29.09.1997
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, Ärzte, Ärzte Versorgung
§21 Abs2 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Dezember 1969, in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 10. Dezember 1975 und vom 12. Dezember 1985, war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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