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V79/97•Verfassungsgerichtshof V79/97
V79/97Verfassungsgericht30.09.1997
VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Verwerfungsumfang, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jochberg vom 9. Juli 1992, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1992, Zl. Ve1-546-216/61-2, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Juli 1992 bis zum 13. August 1992, wird, soweit darin das Grundstück Gp 1335/6 des GB 82105 Jochberg als "Wohngebiet (Aufschließungsgebiet §12 Abs3)" ausgewiesen ist, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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