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V157/96; V15/97•Verfassungsgerichtshof V157/96; V15/97
V157/96; V15/97Verfassungsgericht01.10.1997
Stadterneuerung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Rechtsstaatsprinzip
1. Die Zahlenfolge "1768 394/2" im §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1991, mit der ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Zahlenfolge "1768 394/2" im §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1991, mit der ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird, als gesetzwidrig, wird abgewiesen.
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