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B737/96•Verfassungsgerichtshof B737/96
B737/96Verfassungsgericht03.10.1997
Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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