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G387/96; G16/97•Verfassungsgerichtshof G387/96; G16/97
G387/96; G16/97Verfassungsgericht04.10.1997
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Bezüge für Mandatare, Bürgermeister, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Selbstverwaltungsrecht, Säumnis
Der fünfte Satz des §3 Abs4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Sbg. LGBl. Nr. 39/1976 idF LGBl. Nr. 98/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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