Verfassungsgerichtshof G387/96; G16/97

G387/96; G16/97Verfassungsgericht04.10.1997

Regest

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Bezüge für Mandatare, Bürgermeister, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Selbstverwaltungsrecht, Säumnis

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G387/96,G16/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1997

Spruch

Der fünfte Satz des §3 Abs4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Sbg. LGBl. Nr. 39/1976 idF LGBl. Nr. 98/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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