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B2645/96•Verfassungsgerichtshof B2645/96
B2645/96Verfassungsgericht07.10.1997
Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Naturschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, Tierartenschutz
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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