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G216/96•Verfassungsgerichtshof G216/96
G216/96Verfassungsgericht09.10.1997
Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Strafrecht, Strafmilderung
Die Zahl "20," in §100 Abs5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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