Verfassungsgerichtshof G216/96

G216/96Verfassungsgericht09.10.1997

Regest

Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Strafrecht, Strafmilderung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G216/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1997

Spruch

Die Zahl "20," in §100 Abs5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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