Verfassungsgerichtshof B1004/97; B1005/97

B1004/97; B1005/97Verfassungsgericht10.10.1997

Regest

Fremdenrecht, Schubhaft, Bescheidbegründung, Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1004/97,B1005/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid vom 11. März 1997, Z UVS-8/310/2-1997, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. April 1997, Z UVS-6/81/2-1997, behauptet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

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