Verfassungsgerichtshof B712/96

B712/96Verfassungsgericht10.10.1997

Regest

Stadterneuerung, Oberste Organe der Vollziehung, Landesregierung, Verordnungserlassung, Bindung (des Verordnungsgebers), Zusammenwirken von Behörden

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B712/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1997

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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