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B66/97; B67/97•Verfassungsgerichtshof B66/97; B67/97
B66/97; B67/97Verfassungsgericht16.10.1997
Anklageprinzip, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern z.Hd. ihres Rechtsvertreters die mit je 18.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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