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B552/94; B848/94•Verfassungsgerichtshof B552/94; B848/94
B552/94; B848/94Verfassungsgericht16.10.1997
Auslegung verfassungskonforme, Finanzstrafrecht, Selbstanzeige, Anklageprinzip
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 30.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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