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B890/97•Verfassungsgerichtshof B890/97
B890/97Verfassungsgericht08.06.1998
Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk)
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, den beteiligten Parteien Prof. Dr. P T, Dr. R S, W P, Mag. K A und I J, zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 22.500,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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