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V151/97; V152/97•Verfassungsgerichtshof V151/97; V152/97
V151/97; V152/97Verfassungsgericht09.06.1998
VfGH / Prüfungsmaßstab, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
§6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung), LGBl. Nr. 74/1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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