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B2531/97; B2560/97•Verfassungsgerichtshof B2531/97; B2560/97
B2531/97; B2560/97Verfassungsgericht09.06.1998
Behördenzuständigkeit, Zollrecht, EU-Recht, VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung
I. Die Beschwerde wird an den zuständigen Berufungssenat der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich abgetreten.
Kosten werden nicht zugesprochen.
II. Der Verfahrenshilfeantrag auf Gebührenbefreiung wird zurückgewiesen.
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