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G78/98•Verfassungsgerichtshof G78/98
G78/98Verfassungsgericht13.06.1998
Asylrecht, Übergangsbestimmung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtsschutz
Der letzte Halbsatz (", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") im §44 Abs2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem Asylgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
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