Verfassungsgerichtshof B626/97

B626/97Verfassungsgericht15.06.1998

Regest

Sozialhilfe, Vertrauensschutz, Rückwirkung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B626/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1998

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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