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A31/97; A32/97•Verfassungsgerichtshof A31/97; A32/97
A31/97; A32/97Verfassungsgericht15.06.1998
VfGH / Klagen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht, Bescheid Zurechnung, Bereicherung
I. Das erstbeklagte Land Steiermark ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 16.400,-- samt 4 % Zinsen seit dem 30.10.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen.
II. Der zweitbeklagte Bund ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 700,-- samt 4 % Zinsen seit dem 30.10.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen.
III. Die beklagten Parteien sind schuldig, die mit S 7.960,06 bestimmten Prozeßkosten dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen, und zwar das Land Steiermark
S 7.634,21, der Bund S 325,85.
IV. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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