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B1172/96•Verfassungsgerichtshof B1172/96
B1172/96Verfassungsgericht16.06.1998
Baurecht, Baubehörden Verfahren, Nachbarrechte, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Präklusion von Einwendungen, Raumordnung, Widmungsbewilligung
Die beschwerdeführenden Österreichischen Bundesbahnen sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, den beschwerdeführenden Österreichischen Bundesbahnen zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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